Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 17Artikel 2, Paragraph 17
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Vorschriften für den Unterschwellenbereich
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich haben öffentliche Auftraggeber, sofern Abs. 3 bis 7 nicht anderes vorsieht, die einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich haben öffentliche Auftraggeber, sofern Absatz 3 bis 7 nicht anderes vorsieht, die einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für die Vergabe von Verträgen über Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich durch öffentliche Auftraggeber gelten allein die Bestimmungen des 1. Teiles sowie die §§ 21 und 44.Für die Vergabe von Verträgen über Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich durch öffentliche Auftraggeber gelten allein die Bestimmungen des 1. Teiles sowie die Paragraphen 21 und 44,
(3)Absatz 3,Für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Wege einer Direktvergabe gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die §§ 21, 23 Abs. 7, 27, 36, 52 Abs. 5 und 106 Abs. 2.Für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Wege einer Direktvergabe gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die Paragraphen 21, 23, Absatz 7, 27, 36, 52, Absatz 5 und 106 Absatz 2,
(4)Absatz 4,Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, sind von öffentlichen Auftraggebern im Unterschwellenbereich gemäß einem der in § 23 genannten Verfahren zu vergeben. Für die Vergabe dieser Aufträge gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 2. Teiles und die §§ 44, 45, 75, 85 und 99 bis 101.Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier sind, sind von öffentlichen Auftraggebern im Unterschwellenbereich gemäß einem der in Paragraph 23, genannten Verfahren zu vergeben. Für die Vergabe dieser Aufträge gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 2. Teiles und die Paragraphen 44, 45, 75, 85 und 99 bis 101,
(5)Absatz 5,Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, sind gemäß Abs. 1 zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang IV größer als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang III, so gilt Abs. 4.Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei und Anhang römisch vier sind, sind gemäß Absatz eins, zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier. Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch vier größer als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei, so gilt Absatz 4,
(6)Absatz 6,Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch öffentliche Auftraggeber und Bauaufträgen durch Baukonzessionäre im Unterschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 4. Teiles. Für die Durchführung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 4. Teiles. Für die Durchführung von elektronischen Auktionen durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des 4. Teiles. Für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des 4. Teiles.
(7)Absatz 7,Für die Vergabe von Leistungen im Unterschwellenbereich zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung gilt § 19.Für die Vergabe von Leistungen im Unterschwellenbereich zum Zweck der Durchführung einer in Paragraph 120, Absatz 2, beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung gilt Paragraph 19,
Schlagworte
Wasserversorgung, Energieversorgung
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031779